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Verein zur Förderung, Anwendung und Erforschung der gestützten Kommunikation (fc)

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5.3 Recht auf fc

Gibt es ein “Recht auf fc”? Wir zitieren hier einige Rechtserlasse und danken Udo Adrian Essers, Küsnacht, der uns diese Texte übergab. Sie stellen eine Auswahl dar und konzentrieren sich streckenweise auf Menschen mit Autismus.

Schweizerische Bundesverfassung BV

Art 7 Menschenwürde: Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Menschenwürde ist Ausgangspunkt einer ethischen Auseinandersetzung mit der komplexen Entwicklung moderner Gesellschaften und Wissenschaften. Die Menschenwürde steht ausserdem in einem engen Zusammenhang mit der Formulierung der Grundrechte, da ihr die Funktion zukommt, diesen fundierend vorauszugehen.

Art. 8 Rechtsgleichheit: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. – Niemand darf diskriminiert werden, namentlich wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung – Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligung der Behinderten vor. – Art. 8 richtet sich an alle rechtssetzenden und rechtsanwendenden Staatsorgane und zwar als unmittelbar anwendbarer Rechtssatz. Das Diskriminierungsverbot besagt, dass Einzelpersonen oder Personengruppen wegen der aufgeführten Gründe nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit: Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit: Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. – Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

Art. 18 Sprachenfreiheit: Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte: Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Hilfreiche Ausführungen zu den BV-Bestimmungen finden sich in bei Alexander Misic: Der Grundrechtskatalog. In Thomas Fleiner et al.: Die neue Bundesverfassung BV-CF 2000, Basel/Genf/München 2000, S. 71 – 106.

Europäische Charta für Menschen mit Autismus

Präsentiert am 4. Kongress von Autismus-Europa in Den Haag. 10.5.1992. Die Deklaration der Vereinten Nationen zu den Rechten geistig behinderter Menschen (1971) und den Rechten behinderter Menschen (1975) und andere in diesem zusammenhang bedeutsame Deklarationen zu den Menschenrechten sollten berücksichtigt werden, und in Bezug auf Menschen mit Autismus sollte insbesondere folgendes eingeschlossen sein:

Passus 4: Das Recht von Menschen mit Autismus (und ihrer Vertreter) auf Einbeziehung in alle Entscheidungen, die ihre Zukunft betreffen: die Wünsche des Einzelnen müssen soweit wie möglich erkannt und respektiert werden.

Passus 6: Das Recht von Menschen mit Autismus auf die Ausstattung, die Hilfe und die unterstützenden Dienste, die sie benötigen, um ein vollkommen erfülltes Leben in Würde und Unabhängigkeit führen zu können.

Erklärung des Europäischen Parlaments zu den Rechten von autistischen Personen

Anlage zum Protokoll der Sitzung vom 9.5.2996 / PV 13 – PE 190.154

Das Europäische Parlament … stellt fest, dass an Autismus leidende Menschen dieselben Rechtew wie alle EU-Bpürger haben sollten …; diese sollten durch entsprechende Rechtsvorschriften in jedem Mitgliedstaat gefördert und gestärkt werden und folgendes einschliessen: a) das Recht auf ein unabhängiges Leben, b) das Recht auf Vertretung und weitestgehende Beteiligung an Beschlüssen, die ihre Zukunft betreffen …

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